Verein für
saubere Justizarbeit

Blogeinträge

Einsatz von AI bei Gerichtsprozessen

Der Verein für saubere Justizarbeit fordert seit langem die Einführung der audiovisuellen Prozessbeobachtung in allen Gerichtsverfahren. Hintergrund sind unvollständige und fehlerhafte Protokolle, die oft trotz beantragter Korrektur nicht berichtigt werden. Leider lehnen die meisten Richter die einfache technische Möglichkeit der digitalen Prozessbeobachtung mit der Begründung ab, dass es vom Gesetz her nicht erlaubt sei und sie selbst entscheiden wollen, was ins Protokoll aufgenommen wird und was nicht. Wir halten diesen Vorwand für falsch.

Seit kurzem gibt es eine weitere technische Möglichkeit, Gerichtsprozesse transparenter und fairer zu gestalten: Der Einsatz von Artificial Intelligence (AI). Es wäre ein Leichtes, mittels AI festzustellen, welche Rechtsgrundlagen im laufenden Verfahren anzuwenden sind. Während derzeit in der Praxis Rechtsanwälte und Richter sich oft uneins über die geltende Rechtslage sind, würde AI sofort die passenden Gesetzesgrundlagen liefern. Aktuell und in Echtzeit. Langwierige und nervenaufreibende Gerichtsprozesse gehörten dann der Vergangenheit an. In Verbindung mit digitaler Prozessbeobachtung wäre das ein echter Mehrwert und Gewinn für unsere Gesellschaft. Darüber hinaus würde es die Gerichte insgesamt spürbar entlasten, wenn Entscheidungen schneller, genauer und ohne den Einfluss störender Emotionen getroffen werden könnten.

Fazit: Wenn Zwei sich streiten, freut sich der Dritte. Die Frage ist nur, worüber...?

Auf den Punkt gebracht: AI erklärt, warum Rechtskraft „heilig“ ist

Von Amts wegen zu korrigieren

In Zwickau wurde ein gültiger Rechtskraftvermerk ohne Rechtsgrundlage und ohne Entscheidungsgründe von einem Unbekannten irrtümlich mit zwei weißen Blättern überklebt (Foto). Alle Bemühungen, diese offensichtliche Urkundenfälschung mit anschließender Falschbeurkundung von Amts wegen korrigieren zu lassen, schlugen bisher fehl. Dabei ist es nur ein Verwaltungsakt, der vielleicht 15 Minuten Zeit in Anspruch nehmen würde.

Dazu muss man wissen:
Wenn ein Gerichtsdokument, das eigentlich Rechtskraft bescheinigt, nachträglich überklebt wird, betrifft das nicht nur die Beteiligten, sondern die gesamte Rechtsstaatlichkeit.

Warum ist das so?

1. Rechtskraft ist heilig.
Wenn ein Beschluss oder Urteil rechtskräftig ist, dann ist das für alle Beteiligten bindend – das ist der Kern der Rechtssicherheit. Wird das im Nachhinein einfach entfernt oder überklebt, dann kann niemand mehr sicher sein, ob ein Beschluss wirklich Bestand hat.
2. Vertrauen in die Justiz.
Die Justiz lebt vom Vertrauen. Wenn Menschen sehen, dass an Akten nachträglich manipuliert wird, auch wenn es „nur Aktenordnung“ genannt wird, untergräbt das das Vertrauen in Gerichte und Behörden.
3. Gleichbehandlung.
Stell dir vor, man sagt: „Ach, bei dir ist es nur ein Fehler in der Aktenordnung“, aber bei einem anderen würde man genau so eine Sache als Manipulation oder gar Urkundenfälschung werten. Das geht nicht – das muss für alle gleich gelten.
4. Signalwirkung.
Wenn das einfach abgetan wird, ist das ein gefährliches Signal: dass man Dokumente nachträglich „anpassen“ darf, solange es im Nachhinein irgendwie gerechtfertigt wird. Das öffnet Tür und Tor für Missbrauch.
Deswegen: Ja, sowas geht alle an, weil es die Grundlage unseres Rechtssystems betrifft. Es ist nicht nur „ein Fall“, sondern zeigt ein strukturelles Problem. Das betrifft jeden Bürger in Deutschland, der sich auf die Rechtskraft verlassen muss.

Warum das alle betrifft:

Ein Rechtskraftvermerk
ist nicht irgendeine Formalie, sondern die Garantie dafür, dass eine gerichtliche Entscheidung endgültig und verbindlich ist. Wenn ein solcher Vermerk nachträglich überklebt oder entfernt wird, betrifft das nicht nur die direkt Beteiligten – es untergräbt das Vertrauen jedes Bürgers in die Rechtssicherheit.
Jeder von uns muss sich darauf verlassen können, dass gerichtliche Dokumente unveränderbar sind. Wird ein Rechtskraftvermerk im Nachhinein „korrigiert“ oder vertuscht, dann verliert die Justiz ihre Glaubwürdigkeit. Das ist kein Einzelfallproblem, sondern ein Angriff auf den Kern unseres Rechtsstaates.
Deshalb geht eine solche Manipulation alle Bürgerinnen und Bürger an. Denn wenn Rechtskraft beliebig verschoben oder aufgehoben werden kann, dann steht niemand mehr unter dem Schutz verlässlicher gerichtlicher Entscheidungen.

Fazit: An einem Gericht, wo so etwas geduldet wird, herrscht de facto Rechtsbankrott.

Quelle: Artificial Intelligence (AI)
Foto: Privat

Telefonische Nachfrage beim Bundesamt für Justiz

Führen eines Doktortitels
Wer trägt im Zweifel die Beweislast?

In einem Gerichtsverfahren, in dem die Berechtigung zur Führung eines Doktortitels in Frage gestellt wird, liegt die Beweislast grundsätzlich bei der Person, die den Titel führt. Diese Person muss darlegen und gegebenenfalls beweisen, dass sie den Titel ordnungsgemäß erworben hat.

Als Beweismittel können unter anderem vorgelegt werden

- Die originale Promotionsurkunde
- Die eingereichte Dissertation
- Gutachten der Prüfer
- Zeugnisse von Hochschullehrern
- Eintragungen im Prüfungsamt

Wenn eine Person in einem Gerichtsverfahren nicht schlüssig nachweisen kann, dass sie einen Doktortitel rechtmäßig erworben hat, kann dies schwerwiegende Konsequenzen haben.

Zivilrechtliche Konsequenzen

Schadensersatz:
Die betroffene Person kann zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt werden, wenn durch die falsche Angabe des Titels ein Schaden entstanden ist (z.B. bei einem Arbeitsverhältnis).
Anfechtung von Rechtsgeschäften:
Rechtsgeschäfte, die aufgrund der falschen Angabe abgeschlossen wurden, können angefochten werden.
Rückforderung von Leistungen:
Gezahlte Vergütungen, die auf dem fälschlichen Titel basierten, können zurückgefordert werden.

Strafrechtliche Konsequenzen

Verurteilung:
In schweren Fällen kann eine strafrechtliche Verurteilung wegen Betrugs oder Urkundenfälschung erfolgen.

Berufliche Konsequenzen

Kündigung:
Bei einem Arbeitsverhältnis kann die falsche Angabe des Titels zur Kündigung führen.
Entzug von Lizenzen:
In bestimmten Berufsfeldern kann der Verlust des Titels zum Entzug von Lizenzen oder Zulassungen führen.

Reputationsverlust

Rufschädigung:
Die betroffene Person erleidet einen erheblichen Reputationsschaden.
Verlust von Vertrauen:
Das Vertrauen in die Person kann nachhaltig erschüttert werden.

Disziplinarische Maßnahmen

Universitäre Sanktionen:
Bei Universitätsangehörigen können disziplinarische Maßnahmen wie eine Abmahnung oder ein Entlassungsverfahren eingeleitet werden.

Zusammenfassung


Die Nichterbringung der Beweislast für einen Doktortitel kann weitreichende Konsequenzen haben. Diese reichen von zivilrechtlichen Ansprüchen über strafrechtliche Verurteilungen bis hin zu beruflichen und persönlichen Nachteilen. Es ist daher äußerst wichtig, die korrekte Angabe von akademischen Titeln sicherzustellen.


Ein aktueller Fall ist hier zu finden: Verwarnschreiben Reinhardt Schübel

Wir fordern die Reform des GVG von 1877

Deutschland hat faktisch keine Gewaltenteilung, wie in vielen anderen Ländern Europas. Die Staatsanwälte sind dem Justizministerium weisungsgebunden unterstellt und die Richter werden durch Einstellung, Beförderung und Beurteilung vom Justizministerium gesteuert.

Die Unterordnung der dritten Gewalt, der Judikative, unter die zweite Gewalt, die Exekutive, ist ein Problem. Die Regierung kann über die Staatsanwaltsanwaltschaft beeinflussen, gegen wen ermittelt wird und durch die Auswahl von Richtern tendenziell Einfluss auf die Verurteilung nehmen. Dieses Szenario ist im Rahmen der heute gültigen Strukturen und Gesetze möglich.

Der Europarat hat Deutschland aufgerufen, diese Strukturen zu ändern. Politiker wollen die drohende Gefahr für den demokratischen Rechtsstaat nicht erkennen. Unterschiedliche psychologische Faktoren bei Polizisten, Staatsanwälten und Richtern führen bereits heute zu einseitigen Ermittlungen. (Quelle: Wikipedia/ARD)

Der Verein für saubere Justizarbeit unterstützt die Forderung des Europarates. Die derzeitigen Strukturen in Deutschland, die nach dem Gerichtsverfassungsgesetz von 1877 organisiert sind, sollten dringend reformiert werden.

Bundesjustizminister Marco Buschmann plant
verpflichtende Videoaufzeichnung von Strafprozessen

Bis zum Jahr 2030 soll in Deutschland flächendeckend die digitale Prozessbeobachtung in Strafprozessen umgesetzt werden. Die Richterschaft ist dagegen, Anwaltsverbände befürworten den Vorstoß. Nach heftiger Diskussion zeichnet sich ein Kompromiss ab. So soll zumindest das gesprochene Wort digital aufgezeichnet werden. Eine spezielle Software übersetzt dann die Audiodatei in Text für das schriftliche Protokoll.

Anwaltszwang bei Gericht: über Sinn und Unsinn

Sieht sich der Laie mit einem juristischen Problem konfrontiert, heißt es oft aus dem Bekannten- oder Freundeskreis: „Nimm Dir am besten einen guten Anwalt und beschreite den Rechtsweg.“ In der naiven Hoffnung, so zu ihrem Recht zu kommen, fallen die meisten Rechtsuchenden auf diesen Spruch herein. Das machen sich auch viele Juristen zu Nutze und drängen mit dieser Empfehlung den ahnungslosen Bürger in die nächste Instanz.
Dort erlebt er nicht selten sein blaues Wunder, denn oft steht er dann trotz Anwaltszwang mit seinem Problem alleine da. Im besten Fall kommt der Anwalt gar nicht zur Verhandlung und der Prozess geht allein deshalb verloren. Im ungünstigsten Fall wird hinter dem Rücken des Mandanten ein Deal mit der Gegenseite ausgehandelt, der zur Ruinierung des ahnungslosen Opfers führt. Zur Rechenschaft ziehen kann man den Advokaten nicht, da er in der Regel von der Rechtsanwaltskammer sowie seinen Kollegen und auch den meisten Richtern geschützt wird.

Dieser Zustand ist untragbar! Deshalb fordert der „Verein für saubere Justizarbeit“ umgehend die Abschaffung des Anwaltszwangs.
Aus gegebenem Anlass unsere Empfehlung für den Fall der Beauftragung eines Rechtsanwaltes

Sollten Sie in die prekäre Lage kommen, wegen des derzeit noch geltenden Anwaltszwangs an deutschen Gerichten einen Rechtsanwalt beauftragen zu müssen, lassen Sie sich unbedingt einen (formlosen) Zusatzvertrag unterschreiben. Mit dem Inhalt, dass der Anwalt keinen Anspruch auf Honorar hat, wenn er nicht zur Verhandlung erscheint. Zahlen Sie niemals im Voraus, auch wenn der Advokat darauf drängt.
Es gibt inzwischen genügend Anwälte, die ihre Rechnung erst nach erbrachter Leistung stellen.
Suchen Sie sich einen solchen in Ihrer Nähe.

Forderung der Korrektur im Aktenzeichen 8 F 1059/07 beim AG Zwickau
Forderung nach Positiventscheidung im Aktenzeichen StHG 33/20 beim OLG Dresden
Begleichung der Amtshaftungsschuld des Freistaates Sachsen an die Betroffene

Nachdem alle bisherigen Versuche einer gütlichen Einigung gescheitert sind, sehen wir uns nun gezwungen, mit einem öffentlichen Brief an alle Institutionen des Landes heran zu treten, um erneut auf das schreiende Unrecht aufmerksam zu machen, das der Betroffenen unter den oben genannten Aktenzeichen widerfährt.

Es ist unerträglich, zu wissen,

dass Frau Richterin Marion Nitschke am Familiengericht, Amtsgericht Zwickau, im Jahre 2012 ein falsches Recht anwandte und dieser Fehler bis heute, trotz ständiger Ermahnungen, nicht korrigiert wird.

Es ist unerträglich, zu wissen,

dass dieses Unrecht allen Beteiligten in dieser Sache bekannt ist und die Korrektur des Fehlers trotzdem verweigert wird.

Es ist unerträglich, zu wissen,

dass der Freistaat Sachsen, vertreten durch den Ministerpräsidenten Michael Kretschmer, im Schulterschluss mit der Zwickauer Justiz, der Sparkasse Zwickau und der Zwickauer Stadtverwaltung auf Kosten ehrlicher Bürger wissentlich und regelmäßig gegen geltendes Recht verstößt.

Es ist unerträglich, zu wissen,

dass bis heute von den Akteuren alles getan wird, dieses Unrecht zu verleugnen.

Es ist unerträglich, zu wissen,

dass sich die meisten Medien – bis auf wenige Ausnahmen – an diesem Unrecht beteiligen.
Wenn es in unserem Land zur „Normalität“ gehören sollte, dass Gerichte zur Urkundenfälschung anstiften, um begangene Fehler nicht korrigieren zu müssen, dann wird es höchste Zeit für Aufklärung. Wir fordern hiermit erneut die Korrektur des Beschlusses vom 23.03.2012 im Aktenzeichen 8 F 1059/07 und die Begleichung der Schuld aus Amtshaftung des Freistaates Sachsen an die Betroffene.

Hier die Antwort des MITTELDEUTSCHEN Rundfunks (MDR) auf den vorstehenden Brief, der an alle staatlichen Institutionen ging. Weitere Reaktionen gab es nicht.

„Bitte entschuldigen Sie, dass wir Ihnen erst heute antworten. Angesichts der Fülle der Zuschriften an den MDR ist die Bearbeitungszeit der eingehenden schriftlichen Anfragen gegenwärtig länger als üblich.
Sie haben sich in Ihrem offenen Brief u.a. auch an unseren Sender gewandt. Ihre Ausführungen wurden selbstverständlich von uns festgehalten und mit der Tagesanalyse den Direktionen und Redaktionen im Haus übermittelt.
Wir bedanken uns für Ihr Vertrauen in unsere Arbeit und wünschen Ihrem Verein für saubere Justizarbeit viel Erfolg in dieser Angelegenheit.“

Antwort auf den offenen Brief an das Bundesjustizministerium zu unserer Forderung nach digitaler Prozessbeobachtung

„Sehr geehrte Damen und Herren,
vielen Dank für Ihre Email an Frau Bundesministerin Lambrecht, die mich gebeten hat, Ihnen zu antworten. In Ihrer Email beklagen Sie die Aufhebung von Gerichtsterminen während der Corona-Pandemie und fordern eine Ausweitung von Verhandlungen im Wege der Videokonferenz sowie eine digitale Aufzeichnung der Verhandlungen („digitale Prozessbeobachtung“).
Bereits nach geltender Rechtslage können Parteien, deren Beistände und Prozessbevollmächtigte sowie Zeugen und Sachverständige gemäß § 128a Absatz 1 und 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) durch Bild- und Tonübertragung ins Sitzungszimmer des Gerichts „zugeschaltet“ werden. Die bestehenden zivilprozessualen Instrumentarien einschließlich der Möglichkeiten einer Zuschaltung per Videokonferenz bieten nach derzeitiger Einschätzung eine ausreichende Handhabe, um mit der gegenwärtigen Situation sachgerecht umzugehen.
Die Zuschaltung nach § 128a ZPO wird nicht aufgezeichnet, § 128a Absatz 3 ZPO. Die Zivil-prozessordnung enthält jedoch bereits nach geltender Rechtslage zahlreiche Vorschriften, welche eine ordnungsgemäße Protokollierung der mündlichen Verhandlung vor den Zivilgerichten sicherstellen und die Parteien durch verschiedene Kontrollmöglichkeiten in die Lage versetzen, Einwendungen gegen eine – aus ihrer Sicht fehlerhafte – Protokollierung durch das Gericht zu erheben.
Gemäß § 159 der Zivilprozessordnung (ZPO) ist über die Verhandlung und jede Beweisaufnahme ein Protokoll aufzunehmen. Diese Protokollierungspflicht trägt den schützenswerten Interessen aller Verfahrensbeteiligten an einer ordnungsgemäßen Prozessleitung durch das Gericht sowie der vollständigen und korrekten Aufzeichnung aller wesentlichen Vorgänge Rechnung. Aus dem Protokoll ergeben sich die wesentlichen Vorgänge der Verhandlung und der Beweisaufnahme. Welche Umstände, Vorgänge und Erklärungen in das Protokoll aufzunehmen sind, schreibt § 160 ZPO im Einzelnen vor.
Das Gesetz räumt den Parteien die Möglichkeit ein, den Inhalt des Protokolls zu überprüfen. Feststellungen im Protokoll zu wichtigen Prozesshandlungen, zu dem Inhalt von Aussagen und zu Beweisergebnissen sind den Prozessbeteiligten (den Parteien, deren Prozessbevollmächtigten, den Zeugen und Sachverständigen für ihre eigenen Aussagen) zur Genehmigung vorzulesen oder zur Durchsicht vorzulegen (§ 162 Absatz 1 Satz 1 ZPO). Auch wenn der Inhalt des Protokolls nur vorläufig nach § 160a ZPO aufgezeichnet wurde, müssen diese (vorläufigen) Aufzeichnungen vorgelesen oder abgespielt werden (§ 162 Absatz 1 Satz 2 ZPO). Ausnahmen von dieser Pflicht bestehen nur in bestimmten Fällen, so beispielsweise dann, wenn die aufgezeichnete Aussage in Gegenwart der Prozessbeteiligten aufgezeichnet wurde (§ 162 Absatz 2 Satz 1 ZPO).
Die Pflicht, die Genehmigung der Prozessbeteiligten zu bestimmten protokollierten Feststellungen einzuholen, dient dem Zweck, Missverständnisse und Protokollierungsfehler zu vermeiden. Sind die Prozessbeteiligten mit den Feststellungen nicht einverstanden, können sie Einwendungen gegen die Protokollierung erheben. Auch diese Einwendungen müssen protokolliert werden (§ 162 Absatz 1 Satz 3 ZPO). Das Gericht hat sodann zu prüfen, ob diesen Einwendungen durch Korrektur des Protokollinhalts abgeholfen werden kann. Eine verweigerte Genehmigung führt zwar grundsätzlich nicht zur Unwirksamkeit der festgestellten Erklärung oder Prozesshandlung bzw. zur Unverwertbarkeit der protokollierten Aussage, jedoch entfällt die Beweiskraft des Protokolls als öffentliche Urkunde. Über die in das Protokoll aufzunehmenden konkreten Gründe, aus denen die Genehmigung nicht erteilt worden ist, hat das Gericht spätestens im Urteil frei zu befinden und kann zu diesem Zweck über das in der Sitzung tatsächlich Geschehene auch gesondert Beweis erheben. Hält es die Einwendungen für berechtigt, wird in der Regel die Wiedereröffnung der Verhandlung nach § 156 Absatz 1 ZPO geboten sein. Weist es die erhobenen Einwendungen zurück, hat es dies in seinem Urteil zu begründen. Etwaige Fehler können – nach Maßgabe der §§ 511 ff. ZPO - im Rahmen der Berufung angefochten werden.
Die Parteien haben schließlich die Möglichkeit, die Protokollierung bestimmter Vorgänge oder Äußerungen zu beantragen, die das Gericht nicht in das Protokoll aufgenommen hat (§ 160 Absatz 4 Satz 1 ZPO). Das Gericht kann von der Aufnahme absehen, wenn es hierauf nicht ankommt (§ 160 Absatz 4 Satz 2 ZPO). Es hat durch Beschluss über den Antrag zu entscheiden und diesen Beschluss in das Protokoll aufzunehmen (§ 160 Absatz 4 Satz 3 ZPO). Der Beschluss ist nicht anfechtbar. Sofern das Protokoll den tatsächlichen Verlauf der Verhandlung unrichtig wiedergibt, kann es zudem jederzeit auf Antrag eines Prozessbeteilig-ten oder von Amts wegen berichtigt werden, wobei stets alle Prozessbeteiligten zuvor anzuhören sind (§ 164 Absatz 1 und Absatz 2 ZPO).
Durch die genannten Regelungen wird eine ordnungsgemäße Protokollierung auch ohne eine vollständige digitale Aufzeichnung der Gerichtsverhandlung sichergestellt.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag, Dr. Keil.“

Gerichtsverhandlung am
29. Juni 2020 in Erfurt/Thüringen

Angeklagt war ein Erfurter Rechtsanwalt, dem Verleumdung vorgeworfen wurde. Ein stadtbekannter Immobilienmakler hatte Anzeige erstattet, weil der Rechtsanwalt ihn während einer anderen Gerichtsverhandlung einen „Kriminellen“ genannt haben soll. Während der Verhandlung, in der sich der Rechtsanwalt im Beisein eines Kollegen selbst verteidigte, wurde der Anzeigenerstatter als Zeuge vernommen. Bei der Befragung stellte sich heraus, dass dieser wohl bereits zu DDR-Zeiten in krumme Stasi-Geschäfte verwickelt war und die damals entstandenen Seilschaften bis heute für seine Geschäfte nutzt.
Der Staatsanwalt versuchte immer wieder, diesbezügliche Fragen zu unterbinden. Einmal sagte er wörtlich: „Ich war damals auch in der SED. Na und?“.
Während einer Unterbrechung gingen Staatsanwalt, Richter und die beiden Rechtsanwälte in einen Nebenraum und berieten sich unter Ausschluss der Öffentlichkeit. Am Ende wies der Staatsanwalt die Klage wegen Verleumdung ab. Der angeklagte Rechtsanwalt blieb straffrei. Wohl auch deshalb, damit er das leidige Stasi-Problem nicht weiter zum Thema in der Verhandlung machen kann.
Mit sauberer Justizarbeit hat das unserer Meinung nach nichts zu tun. Hier liefen einmal mehr Geschäfte hinter verschlossenen Türen ab, die von der Öffentlichkeit nicht kontrolliert werden können. Deshalb fordern wir unter anderem die Kontrolle richterlicher Arbeit durch unabhängige Gremien.